Lagertechnik K Dortmund GmbH | Amselstr. 32 | 44359 Dortmund
Kim Norman Hinz (Geschätsführer)
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Die Regale/Anlagen entsprechen den Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossen-
schaft BGR 234 (vormals ZH 1/428).
§01. Allgemeines
Wir gehen davon aus, dass es sich bei unseren Kunden um Personen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) handelt oder dass sie sich als solche behandelt wissen wollen. Bei den nachfolgenden Geschäftsbedingungen haben wir uns auf die für Sie und uns wichtigsten Punkte beschränkt.
§02. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für die Annahme des Vertrages, einschließlich des Leistungsumfangs, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind insbesondere nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Alle weiteren Vereinbarungen, auch mündliche Abreden, werden erst durch eine schriftliche
Bestätigung rechtswirksam.
§03. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Erhöhen sich in diesem Zeitraum die Stahl- und Materialpreise um mehr als 5 %, so erhöhen sich unsere Preise dementsprechend. Preisänderungen bei drastisch angestiegenen Einstandspreisen während der Gültigkeit eines Kataloges sind selten, aber möglich. Daher gelten ausschließlich die in unserer Auftrags- Bestätigung genannten Preise zuzüglich der z.Zt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders beschrieben, verstehen sich die angegebenen Preise jeweils für ein Stück,
gemäß Beschreibung des abgebildeten Artikels, jedoch ohne Inhalt, Zubehör und Dekoration. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor der Auftragserteilung.
Die Preise verstehen sich frei Haus, ausschließlich Abladen/Vertragen, in EURO (€) ausgewiesen, innerhalb Deutschlands zuzüglich der z.Zt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Treppentransporte und Transporte „Frei Verwendungsstelle“ sind im „Frei-Haus“-Preis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. Insel- und Hochgebirgslieferungen, sowie Fixtermine mit Uhrzeitangabe sind zuschlagspflichtig.
Bei einem geringeren Einzel-Nettowarenwert ab € 900,oo berechnen wir lediglich eine Kleinauftrag-Kostenpauschale von 8 % des Warenwertes. Statische Berechnungen, auch eine spezielle Statik aus landeshoheitlichen Bestimmungen, werden auf Verlangen des Bestellers/Käufers nur gegen besondere Vergütung abgegeben. Unsere technischen und preislichen Angaben gelten nicht bei: Walzbeton; bituminöse oder magnesitgebundenen Oberbelägen; Verbundsteinpflaster oder Stelconplatten.
§04. Verpackung
Wir gehen davon aus, dass Sie die bestellte Ware in einer Transportverpackung, Verpackung nach unserer Wahl, zu erhalten wünschen. Dabei bemühen wir uns, aufwendige Verpackung zwecks Vermeidung von Transportschäden durch den Einsatz geeigneter Frachtführer zu reduzieren.
§05. Lieferzeit/Liefermenge
Unsere Lieferzeiten stellen unverbindliche Zeitrichtwerte dar und sie besagen die Leistungsausführung innerhalb dieser Fristen, wobei durchaus auch kurzfristigere Lieferungen erfolgen können. Sie gelten ab Lieferort.
Sofern ein ausdrücklicher Fixtermin von uns schriftlich bestätigt wurde, gilt dieser für uns selbstverständlich verbindlich, soweit Ereignisse höherer Gewalt dieses nicht beeinträchtigen. In dem Fall des Ereignisses einer höheren Gewalt entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesem Fall ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen. Im Übrigen gilt die Lieferfrist als eingehalten, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben
wurde. Bei Großprojekten zählt die Lieferzeit erst nach Klärung endgültiger technischer und kaufmännischer Details; gegebenenfalls nach geprüfter und genehmigter Zeichnungen und erstellter Statik. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Bei überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren;
die drei Wochen nicht überschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde.
§06. Transport und Gefahrenübergang
Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Bitte prüfen Sie die Ware beim Empfang auf Ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit. Liegt ein Transportschaden vor, verhalten Sie sich bitte gemäß dem der Sendung beiliegendes Merkblatt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, die etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Transportschäden sind in jedem Fall (auch bei verdeckten Schäden) innerhalb von vier Werktagen zu melden.
Spätere Reklamationen können nicht bearbeitet werden. Sollte der Käufer die Annahme Verweigern, ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Mängel oder sonstigen Einwendungen, die er zur Verweigerung der Abnahme geltend machen will, darzulegen. Andere als die angezeigten Mängel oder Einwendungen berechtigen zu einer späteren Abnahmever-weigerung nur, wenn diese dem Käufer nachweislich erst später bekannt geworden sind.
Europlatten sind bei der Anlieferung zu tauschen.
Die Entsorgung des Verpackungsmaterials obliegt den Bauherren.
§07. Zahlung
Die Rechnungsstellung erfolgt am Tag der Lieferung.
Unsere Forderungen bitten wir innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung befindet sich der Käufer mit der Kaufpreiszahlung automatisch, gemäß der gesetzlichen Regelung, in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Teilzahlungen zu vereinbaren, z.B. 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung/Vorausrechnung und 2/3 innerhalb der vorstehend genannten Fristen.
Wechsel- und Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen bei Kaufabschluss einer besonderen Vereinbarung.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zusätzlich zu berechnen.
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so können wir von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere Forderung.
§08.Montage
Die Lieferung der Regale/Anlagen erfolgen in zerlegtem Zustand, wobei wir jeder Sendung
eine Aufbau- und Betriebsanleitung beifügen. Die Montage bitten wir unter strikter Beachtung aller Details auszuführen und gleichermaßen die Sicherheitsbestimmungen nach BGR 234 (bisherige ZH 1/428) zu beachten.
Soweit erforderlich (Fachbodenbelastung mehr als 200 kg – Feldlasten mehr als 1000 kg),
fügen wir den Regal-/Anlagenlieferungen auch Belastungs-/Kennzeichnungsschilder bei.
Sofern vereinbart, führen wir für Sie Montagearbeiten durch.
§08.01
Zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand, der durch bauseitige Behinderungen entsteht, geht zu
Lasten des Bestellers und wird separat im Stundenlohn und nach zusätzlichem Mehraufwand
berechnet.
§08.02
Wir sind berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Montage zu beauftragen.
§08.03
Die Monteure unseres Unternehmens sind nicht berechtigt, Montagen entgegen den
Montageanweisungen von uns auszuführen. Abweichungen bedürfen der Rücksprache und unserer schriftlicher Genehmigung.
§08.04 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
Die nachstehend genannten Voraussetzungen für die Montage sind vom Kunden auf seine
Kosten zu schaffen. Soweit bestimmte Hilfsmittel genannt sind (Gabelstapler, elektrische
Scheren-Arbeitsbühnen, Rollgerüst, Sicherheitskorb, etc.) wird der Bedarf vorher abgeklärt und uns für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Der Montageraum muss frei, besenrein und beleuchtet sein, der Arbeitsstättenver-ordnung ArbStättV-Ausgabe von 1997 entsprechen und eine Temperatur von mindestens 10-15 Grad Celsius und maximal 30 Grad Celsius haben.
- Das Montagematerial muss in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes (nicht auf dem
Montageplatz selbst) zur Verfügung stehen.
- Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass die Monteure die Arbeit sofort
aufnehmen und durchführen können.
- Elektrische Kraft- und Stromanschlüsse müssen in maximal 30 m Entfernung
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Die Fußbodenbeschaffenheit muß der DIN 18202 (Mai 1986)Punkt 4, Tabelle 3, Zeile 3, entsprechen (BGR 234).
Abstand der Messspunkte: (m) 0,1 1,0 2,0 3,0 4,0 10,0 15,0
Ebenheitstoleranz : (mm) 2 4 6 8 10 12 15
– Die Tragfähigkeit des Hallenbodens muss vor Aufstellung der Regale bauseits
geprüft ein. Mindestanforderung: Beton der Festigkeitsklasse B 25 bzw. C 20/25 mit einer Stärke von 200 mm.
- Für Werkzeuge und Hilfsmittel muss in unmittelbarer Nähe ein geeigneter, abschließ-
barer Raum kostenlos zur Verfügung stehen.
- Ausreichende Sanitätsräume müssen in zumutbarer Nähe sein und dürfen kostenfrei
benutzt werden.
- Der Montageleiter muss die von Lagertechnik K beauftragten Monteure über bestehende hausspezifische Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften des
Kunden vor Beginn der Montagearbeiten unterrichten.
- Alle notwendige Maurer- und Stemmarbeiten, sowie das Verlegen von installations-
technischen Leitungen sind vor Montagebeginn abgeschlossen.
- Montagen im Außenbereich: Bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie Frost, Schneefall, müssen die Flächen geräumt und rutschsicher abgestreut sein. Bei
Temperaturen von 0 Grad Celsius bzw. bei Windgeschwindigkeiten ab Stärke 2 Beaufour ist die Montage von Dacheindeckungen nicht möglich. Sollte bedingt durch
Schlechtwetter (z.B. starker Regen- oder Schneefall, extreme Kältetemperaturen),
Montagen unterbrochen werden müssen, oder sogar eine zusätzliche An-/Abfahrt
erforderlich werden sollte, so sind die Kosten hierfür vom Auftraggeber zu über-
nehmen. Dieses benötigt einer vorherigen, detaillierten Absprache und Klärung zwischen uns und dem Auftraggeber.
- Es muss gewährleistet sein, dass ein armierungsfreies Einbringen der Bohrung von
mindestens 150 mm in die tragende Stahlbetonplatte erfolgen kann. Im Bereich der
Boden- und Wandverdübelungen befinden sich keine Versorgungsleitungen.
Diese Klärungen vor Montagebeginn, sind unserem Montageleiter schriftlich zu
bestätigen.
Die Montagepreise sind für Normal-Beton Bohrer kalkuliert. Sollten unsere Monteure
in 15 % aller Bohrlöcher auf Moniereisen treffen, verlängern sich die Bohrzeiten und Spezialbohrer werden erforderlich. In diesem Falle werden die uns entstanden Kosten hierfür separat berechnet.
§08.05
Stellt der Kunde Hilfskräfte zur Verfügung, die nach Anweisung des von unserem Unter-
nehmen beauftragten Montageleiters arbeiten, so sind diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Für diese Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
§08.06 Abladen, innerbetrieblicher Materialtransport, Umzüge
Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass sich die zu montierenden Teile mit einem
12 bzw. 42 t Straßen-LKW, je nach Anlieferungsart der Spedition, unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können.
Für das Abladen und Verbringen des Materials zum Montageplatz ist der Kunde verantwort-
lich. Der Verpackungsmüll wird kostenlos vom Kunden entsorgt.
Sollen diese Arbeiten von uns ausgeführt werden, so werden diese Kosten im Stundennach-weis separat abgerechnet.
Auch in diesem Fall hat uns der Kunde kostenlos Hebewerkzeuge und Gabelstapler zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Lastenaufzug vorhanden sein, so kann dieser zum Verbringen des Materials kostenlos benutzt werden.
§08.07 Kosten, Mehraufwand
Der Kunde bekommt von uns auf Anforderung jederzeit eine aktuelle Liste der, in Frage kommenden Preise. Stundenlohnarbeiten werden nach den jeweils gültigen Sätzen abgerechnet.
Arbeiten, die der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Montageumfang fordert (Abweichungen
vom detaillierten Montageangebot), sind unserem Montageleiter auf dem vorgelegten Stundennachweis vom Kunden zu bescheinigen und werden jeweils separat in Rechnung gestellt.
§08.08
Die von uns genannten Montagezeiten sind unverbindliche Richtwerte, da unvorhergesehene Schwierigkeiten und Umstände Verschiebungen eintreten können.
Sollte die Montage aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden,
gehen etwaige Mehrkosten, z.B. für die erneute Anfahrt, Reisestunden und Fahrtkosten,
Übernachtungen, Wartezeiten, sowie die Vorhaltekosten und weitere dadurch verursachten
Schäden zu dessen Lasten. Für die Ansprüche wegen des verzögerten Beginns der Montage
bedarf es einer vorherigen Mahnung nicht.
§08.09 Zusätzliches Montagematerial
Zusätzlich benötigtes Montagematerial, z.B. Unterlegmaterial zum Ausgleichen des Hallen-bodens, Dübel, Schrauben, etc. die außerhalb vom Montageumfang benötigt und von unseren Mitarbeitern eingesetzt werden, werden separat berechnet.
§08.10 Preisstellung/Zahlungsbedingungen
Montagen werden grundsätzlich im Stundennachweis abgerechnet. Bei kompletten Auftrags-
vergaben und Projektgeschäften können Montagefestpreise vereinbart werden.
Sofort nach Abnahmeprotokoll- und Rechnungserhalt ohne Abzug, Lohnarbeit.
Bei größeren Montageprojekten: 1/3 des Montagepreises bei Auftragsvergabe;
1/3 des Montagepreises während der Montagedurchführung, c§ 50 % der erbrachten Arbeit
und der restliche Montagepreis nach Fertigstellung und erbrachter Abnahme/Erhalt der
Rechnung oder die Abrechnung erfolgt prozentual wöchentlich, je nach Montagefortschritt, und vom Gesamtmontagepreis.
Die Klärung erfolgt individuell je Montageprojekt.
Jeweils zuzüglich der z.Zt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§08.11 Abnahme
Der Kunde hat unserem Montageleiter die Abnahme der Anlage/Montage auf dem Stunden-nachweis zu bescheinigen.
Ungeachtet dessen gilt die Inbetriebnahme der Anlage als Abnahme.
§08.12 Leistungsumfang der Montage
Komplette Fertigstellung der Anlage.
§08.13 Arbeitsrechtliche Vorschriften
Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften sind vom Auftraggeber bzw. Betreiber der Regalanlage
mit der jeweiligen Behörde vor Montagebeginn abzuklären.
§08.14 Gewährleistungen/Mängel
Montage Neumaterial zwei Jahre
Montage Gebrauchtmaterial keine
Die Gewährleistung beginnt mit der Montageabnahme.
Bei berechtigtem Mangel bieten wir nach unserer Wahl eine kostenlose Nachbesserung oder Minderung des Montagepreises an. Hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§08.15 Arbeitszeiten
Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 12 Stunden. Die Kalkulation der Montagekosten
basiert darauf, dass eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 7.00 und 18.00
Uhr möglich ist.
Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten ist vom Kunden einzuholen.
§08.16 Klärungen vor Ort/vor Montagebeginn
Vor Montagebeginn ist unserem Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und dessen Vertreter zu benennen.
Die Gefacheinteilungen, die Aufstellbemaßung, der Grundriss (Übersicht- und Montage-
zeichnungen) der Regalfelder/Anlage sind vor Montagebeginn vom Auftraggeber bzw. Betreiber bauseits zu prüfen und freizugeben.
§08.17 Montagen mit Richtmeistern
Die Stellung eines Richtmeisters für eine bauseitige Montage ist nur bei stationären
Einrichtungen mit herkömmlicher Staplerbedienung möglich. Verfahrbare Anlagen und
Einrichtungen für zwangsgeführte und schienengebundene Bediengeräte, sind von dieser
Vorgehensweise ausgeschlossen.
§09.Regalinspektionen
§09.01 Auftragsleistungen
- Lagertechnik K führt als zertifizierter Regalinspekteur die Inspektion durch.
- Wir sind berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Regalinspektion zu beauftragen.
- Die Inspektion erfolgt bei laufendem Betrieb, ohne Unterbrechung des Betriebsab-laufs.
- Die Inspektion erfolgt als Sichtkontrolle von der Bodenebene aus ohne Verwendung von Steighilfen, Hubbühnen etc., es sei denn das Anzeichen von Problemen vorliegen, die untersucht werden müssen.
- Gegenstand der Prüfung sind u. § folgende Leistungen entsprechend den Anforderungen der BetrSichV, DIN EN 15635 und BGR 234:
- Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften nach BGR 234, z.B. Lotrechte der Regalstützen
- Prüfung von Regalbauteilen nach DIN EN 15635 auf erkennbare Verformungen und Beschädigungen
- Prüfung des Regalaufbaus gemäß Hersteller-Spezifikation
- Prüfung der Standfestigkeit der Regale (Kippsicherheit)
- Prüfung ob Belastungs- und Informationshinweise vorhanden sind
- Abgleich der Regalbelastungsschilder mit dem Aufbau
- Prüfung der Sicherheitseinrichtungen auf Befestigung und Funktionsfähigkeit (z.B. Anfahrschutz)
- Prüfung auf beschädigte und falsch eingelagerte Paletten (z.B. ausladende Last)
- Prüfung auf Einhaltung der Sicherheitsabstände
- Vergabe einer Inspektionsplakette
- Erstellung eines Inspektionsprotokolls.
- Die Durchführung etwaiger Reparaturarbeiten ist nicht Bestandteil des Vertrages.
§09.02 Preisstellung/Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Regalinspektion, der Vor- und Nacharbeit, sowie der Anfahrzeit erfolgt im Stundenaufwand. Wartezeiten, die sich durch Verschulden des Kunden ergeben, werden zum gleichen Stundensatz berechnet. Für die Benutzung des Kundendienst-Fahrzeugs wird ein Kilometergeld berechnet. Zusätzliche Reise-, und Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet. Sonstige im Zusammenhang mit der Regalinspektion anfallende Kosten werden nach Aufwand berechnet.
Bei kompletten Auftragsvergaben und Projektgeschäften können Festpreise vereinbart werden.
Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
A09.03 Mitwirkungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Regalinspekteur ungehinderten Zutritt ohne störende Einflüsse zum Vertragsgegenstand zu verschaffen und ihn über alle am Ort der Leistung bestehenden besonderen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass zur vereinbarten Leistungszeit vor Ort eine sachkundige Person anwesend ist, die anwendungstechnische Fragen des Regalinspekteurs beantworten kann.
Der Inspektionsraum muss ausreichend beleuchtet sein. Elektrische Stromanschlüsse und eine Räumlichkeit zur Auswertung der Prüfergebnisse müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
A09.04 Leistungs-/Arbeitszeit
Der Beginn der Inspektion und die voraussichtliche Dauer werden im Inspektionsvertrag geregelt.
Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 9 Stunden. Die Kalkulation der Inspektionskosten
Basiert darauf, dass eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 8.00 und 17.00
Uhr möglich ist.
Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten ist kundenseits einzuholen.
§09.05 Gewährleistung
Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die Regalanlage nach der Inspektion außer den im Bericht aufgeführten Beanstandungen, mangelfrei ist und bleibt, insbesondere soweit sich Mängel einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung (z.B. Haarrisse) entziehen.
Im Übrigen übernehmen wir für 12 Monate die Gewährleistung für die vertraglich verein-barten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
A09.06 Schadensersatzhaftung
Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungs-gehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch auf mittelbare Schäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, etc. sind ausgeschlossen.
§09.07 Preisstellung/Zahlungsbedingungen
Sofort nach Prüfprotokoll- und Rechnungserhalt, ohne Abzug; Lohnarbeit.
Bei größeren Prüfungsprojekten: Die Abrechnung erfolgt wöchentlich; je nach Fortschritt
der Inspektionsprüfungen.
§10.LKW-Entladung/Montage Großprojekte
Der Hof muss LKW befahrbar sein und somit einen verdichteten Untergrund aufweisen.
Eine Wendemöglichkeit für LKW´s muss vorhanden sein (mit einer Gesamtlast von max. 35 t und Gesamtlänge von max. 18 m).
Ausreichend große Gebäudeöffnungen zum Einbringen der Bauteile. Maximale Bauteillänge
auftragsbezogen; ggf. bitte gesondert bei uns anfragen. Teilweise ist die Entladung nur quer
zur LKW-Längsachse möglich.
Hallenentladung: Die LKW´s können die Montagehalle ungehindert befahren. Mindest Tür-/
Torgröße Höhe = 4,5 m, Breite = 3,5 m. Der Ort der Zwischenlagerung, im Falle einer gewünschten Montage, befindet sich in unmittelbarer Nähe (10 m) zum Montageort und wird
in ausreichender Größe bereitgestellt. Die Bereitstellungs-, sowie die Montagefläche
müssen geräumt und frei von anderen Baugruppen sein. Wir gehen von einer ungehinderten
Montagemöglichkeit aus, welche frei von Unterbrechungen jeglicher Art ist.
Hofentladung: Die Bauteile werden auf dem Hof vor dem Montageort entladen und über eine
Verladerampe (keine Verladebrücke), welche sich auf dem Höhenniveau der LKW-Ladefläche befindet, in die Halle verbracht.
Der Ablageplatz muss mit einem Außenstapler befahrbar sein. Ausreichende Größe der Rampe und der Gebäudeöffnung zum Einbringen der Bauteile muss vorhanden sein.
Für eine Hofentladung werden ein Außen- und ein Innenstapler benötigt. Die Tragkraft des
Gabeltaplers muss mindestens 1,5 t (für die Entladung) betragen. Eine ausreichende Gabellänge
von mindestens 1,1 m muss vorhanden sein.
§11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung
entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmen und sonstigen
Personen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbe-
ziehung dem Käufer zustehen. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im ge-
wöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern.
Es ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die
Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender Regelung auf uns übergeht. Zur
anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Der Käufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits
jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer
veräußert wird.
Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der
Käufer in keinem Fall berechtigt.
Übersteigt der Wert unserer Vorbehaltsware die Forderung um mehr als 20 %, so geben wir
auf Verlangen auch unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbe-
haltsware tangiert, so ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen
Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Voll-
streckungsprotokollen, mitzuteilen.
Sachen, die von uns dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden, die nicht Bestandteil
der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge,
usw.), bleiben in unserem Eigentum.
§12.Mängel und Gewährleistung
Wir haften für eine Ausführung nach dem uns bekannten Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Offensichtliche Mängel (keine Transportschäden) sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Rücktritts haben beide Parteien unter Ausschluss weiterer Ansprüche die einander gewährten Leistungen zurückzugewähren. Der Rücktritt darf sich jedoch nur auf die Teile beziehen, die nicht funktionsfähig sind oder nicht die vereinbarten Werte erreichen. Der Verkäufer hat dann den diesen Teilen entsprechende Kaufpreis zurückzuerstatten, falls er ihn schon erhalten hat. Bei berechtigtem Mangel bieten wir nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung, Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages. Hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf dem Fehlen der ausdrücklich, schriftlich erfolgten Zusicherung von Eigenschaften. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist und sie beginnt mit der Empfangnahme der Ware. Auf unsere Produkte mit der Kennzeichnung „5 Jahre Garantie“ leisten wir für die Fehlerfreiheit von Material und Verarbeitung, jedoch nicht für die Abnutzung, für die Dauer von 60 Monaten ab Anlieferung Gewähr. Falls sich herausstellen sollte, dass Mängel nicht von uns zu vertreten sind, werden wir uns vorbehalten, die uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Das verzinkte Produkt kann herstellungs- oder fertigungsbedingt optische Merkmale (wie z. B. Streifen oder sogenannte „Zinkblumen“ o. ä.) aufweisen. Diese stellen keinen Qualitäts-Mangel dar und sind zu tolerieren. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Abnahme; sie endet jedoch in jedem Fall 18 Monate nach Lieferung (bei einer Lieferung EXW nach Anzeige der Versandbereitschaft), es sei denn, die Abnahme verzögert sich aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat). Die Gesamthaftung des Verkäufers für Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafen jeglicher Art (auch in Bezug auf Verspätung) ist ausgeschlossen. Klagen des Käufers in Bezug auf Rechtshandlungen nach diesem Vertrag dürfen nicht später als 6 Monate nach Ende der Gewährleistungszeit erhoben werden. Dies gilt nicht für Haftung und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreters unsererseits oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters unsererseits oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§13.Umtausch – Warenrücknahme
Stimmen wir einem von Ihnen gewünschten Umtausch bzw. einer Warenrückgabe (Sonder-
anfertigungen jeglicher Art ausgeschlossen), auf die kein Rechtsanspruch besteht, zu, haben
Sie die gesamten daraus entstehenden Kosten zu tragen. Weitere Voraussetzung ist stets der
einwandfreie Zustand der auf Ihr Risiko zurückgesandten Ware.
Für die vereinbarten Warenrücknahmen vergüten wir lediglich 85 % des Kaufpreises. Für
Ersatzlieferungen auf unsere Veranlassung, übernehmen wir die Kosten.
§14. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Delikt sowie aufgrund von Nebenpflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag ist die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Dies gilt nicht für Personenschäden. Für Sachschäden haftet der Verkäufer nur im Rahmen der Leistungen seiner Haftpflichtversicherung. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die durch Teile entstehen, die der Verkäufer nicht geliefert hat, bei Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, bei nicht fachgerecht ausgeführten Aufbau durch den Käufer oder bei normaler Abnutzung. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die von ihm gelieferte Ware gegen ein Schutzrecht im Bestimmungsland verstößt. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
§15.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Meinerzhagen.
Sollten wir wider Erwarten unterschiedlicher Rechtsauffassung sein, gilt für alle aus den
Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten im Sinne des HGB entstehenden Rechtsstreitig-
keiten als Gerichtsstand Meinerzhagen.
Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichts-
stand der Sitz von uns.
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das internationale Recht findet keine Anwendung.
Insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§16.Datenschutz
Um den ordnungsgemäßen kaufmännischen Ablauf zu gewährleisten, werden in unserer EDV
personen- und firmenbezogene Daten unserer Kunden gespeichert und verarbeitet.
§17.Zutrittsrecht für Überwachungsbeamte des MPA
Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen erklärt
sich bereit, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen jederzeit Zutritt
zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Prüfung der Qualität / Ausführung zuzu-
lassen. Die etwaige Prüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den
Abnehmer bzw. Versender kostenlos.
§18. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist jedes außergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, z.B. Naturereignisse, wie ganz im besonderen Erdbeben und Überschwemm-ungen, oder Kriege, Arbeitskämpfe usw. Das gilt auch dann, wenn die außerordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Während der Dauer der höheren Gewalt wird der Verkäufer von Rechten und Pflichten suspendiert. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung. Falls die höhere Gewalt ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten andauert, treffen beide Parteien eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet das Schiedsgericht.
§19.Sonstiges/Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die gezeigten Bilder stellen nur Modellbeispiele d§ Farbtöne können aus drucktechnischen Gründen vom Original abweichen. Dieser Katalog ist speziell an Industrie, Handel, Wirtschaft und Gewerbe und sonstige Selbstständige gerichtet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Preisänderungen, Modellwechsel, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
§20.Stand
Januar ´2019